Die gesetzliche Verantwortung liegt gemäß § 3 ArbSchG beim Arbeitgeber, der Maßnahmen treffen, deren Wirksamkeit prüfen und sich an veränderte Umstände anpassen muss. Leitungskräfte können Verantwortlichkeiten übernehmen – die rechtliche Haftung bleibt aber beim Unternehmer.
Denn Arbeitsschutz schützt Beschäftigte vor Arbeitsunfällen und Gesundheitsschäden, erhöht die Produktivität und verhindert kostspielige Ausfallzeiten. Gleichzeitig mindert er rechtliche Risiken und stärkt das Arbeitgeberimage.
„Arbeitsschutz“ umfasst alle Maßnahmen zur Prävention gesundheitlicher Belastungen und Rechtskonformität (§ ArbSchG), während „Arbeitssicherheit“ speziell technische und organisatorische Maßnahmen zur Unfallverhütung meint.
Ja - Jeder Arbeitgeber ist ab dem ersten Mitarbeiter verpflichtet, den Arbeitsschutz im Betrieb fachkundig zu organisieren. In der Regel geschieht dies durch die Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa). Kleinere Betriebe können alternativ das sogenannte Unternehmermodell nutzen. Dabei übernimmt der Unternehmer nach Teilnahme an speziellen Schulungen selbst den Arbeitsschutz und zieht bei Bedarf externe Fachkräfte hinzu.
Die Gefährdungsbeurteilung ist gesetzlich (§ 5 ArbSchG) vorgeschrieben und dient der systematischen Erkennung, Bewertung und Minimierung von Risiken. Sie ist Grundlage für Schutzmaßnahmen, Unterweisungen und Dokumentation sowie Behördenkontrollen.
SIE SIND NUR EINEN ANRUF
VON EINEM UMFASSENDEN
ARBEITSSCHUTZ ENTFERNT – 02129 5664477